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Gerichts- bzw. Privatgutachten

Umgangssprachlich wird oft von Gerichtsgutachten oder Privatgutachten gesprochen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei Beauftragungen, die nicht durch ein Gericht erfolgen, immer um ein Privatgutachten handelt.

In einem Prozess uneingeschränkt verwertbare Gutachten, die nicht – auch bei richtigem Inhalt – von der Gegenpartei wegen Befangenheit angefochten werden können, sind nur Gutachten, die durch das Gericht selbst beauftragt worden sind. Dabei agiert der von Gericht beauftragte Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Gerichtes.

Er beantwortet dabei durch das Gericht an Ihn gestellte Fachfragen, welche in einem sogenannten Beweisbeschluss formuliert werden und Bestandteil der Prozessakte sind.

Die, auch für den nicht Baufachmann, verständliche Beantwortung der Fachfragen durch den Sachverständigen, im Rahmen eines Gerichtsgutachtens, soll dem Richter dazu dienen, umfassende Informationen über komplexe technische Sachverhalte zu erlangen.

Gilt es einen technischen Sachverhalt möglichst schnell zu dokumentieren, da er sich zeitlich verändern kann (z.B. ein Wasserschaden durch einen Leitungsschaden, der sofort zur Vermeidung von Folgeschäden schnell behoben werden muss), kann das Gericht auf Antrag eine Beweissicherung beauftragen. Dabei wird dem eigentlichen Prozess vorausgehend, durch einen von Gericht beauftragten Sachverständigen, der Ist-Zustand in einem Gutachten dokumentiert.

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